Waldbrandgefahr in der Region Genthin

 

Mit den warmen Temperaturen im Waldbrandwarnstufe 1Frühling und Sommer steigt auch wieder die Waldbrandgefahr in unserem waldreichen Landkreis. Auf den folgenden Seiten

möchten wir Sie über die Bedeutung der einzelnen Waldbrandgefahrenstufen informieren.

 

 

Eine Übersicht über die aktuelle Warnstufe für unseren Landkreis  finden Sie --> [Hier]

 

Waldbrandgefahrenstufe 1: 

  • Die Waldbrandgefahr ist nur sehr gering
     

Waldbrandgefahrenstufe 2:

  • geringe Gefahr
     

Erhöhte Umsicht und Vorsicht! Keine Gefährdungsbeurteilung Einschränkung des Betretens. Beim Abstellen von Fahrzeugen in Wald nähe ist zu beachten, möglichst nicht über trockener Bodenvegetation zu parken. Genehmigte Arbeiten sind mindestens zwei Tage vorher beim zuständigen Revierförster anzumelden. Das Befahren von Waldwegen ist nur zur Durchführung genehmigter Arbeiten, für die Jagd und für Waldbesitzer gestattet. Schweißarbeiten sind nur mit entsprechender Genehmigung und bei Einhaltung aller Sicherheitsbestimmungen gestattet. Sprengarbeiten sind verboten. Das Ausbringen leicht brennbarer oder chlorhaltiger Chemikalien ist verboten. Zum Verbrennen von Schlagabraum und Reisig ist eine Genehmigung einzuholen.
 

Waldbrandgefahrenstufe 3:

  • mittlere Gefahr
     

Notwendige Einschränkungen! Das Betreten bleibt grundsätzlich erlaubt. Offenes Feuer ist verboten. Schlagabraum und Reisig dürfen nicht mehr verbrannt werden, eventuelle Genehmigungen dafür werden automatisch ungültig.
 

Waldbrandgefahrenstufe 4:

  • hohe Gefahr
     

Äußerste Vorsicht und weitere Einschränkungen! In Waldgebieten sollten öffentliche Straßen und Wege aller Art nicht verlassen werden. Schweißarbeiten sind generell verboten, Ausnahme: zur Behebung von Betriebsstörungen an Eisenbahnschienen / Bahnkörpern. Besucher des Waldes dürfen öffentliche Straßen und Wege, auch Waldwege, nicht verlassen. Es können Parkplätze und touristische Einrichtungen in den Wäldern gesperrt werden.

 

Waldbrandgefahrenstufe 5:

  • sehr hohe Gefahr
     

Maximaler Schutz des Waldes! In Waldgebieten dürfen öffentliche Straßen und Wege aller Art nicht verlassen werden. Die Forstbehörde und der Waldeigentümer können betroffene Waldgebiete zeitweilig sperren und damit jegliches Betreten und Befahren untersagen. Ausnahmen gelten nur für Waldbesitzer und deren Beauftragte, für die Forstbehörde, für speziell genehmigte Arbeiten durch die Forstbehörde sowie für die Feuerwehren, die Polizei, den Rettungsdienst und die Katastrophenschutzbehörde. Das Betreten des Waldes ist verboten. Es können Ausnahmen zugelassen werden. Generell ausgenommen von dieser Regelung sind Waldbesitzer zur Ausübung angewiesener forstlicher Arbeiten und zur Jagd. Auf Straßen und Parkplätzen in und an Wäldern besteht Parkverbot. Parkplätze sind von den Kommunen entsprechend zu kennzeichnen.

Wichtig für Waldbesucher ist dabei, dass beim Eintreten der höchsten  Stufe das Betreten des Waldes generell verboten ist!  Allerdings ist eine Sperrung auch vorher möglich.

 

Generell regeln die Gesetze des Landes zum Umgang mit Feuer folgendes:
 

"Im Wald oder in einem Abstand von  weniger als 50 Meter vom Waldrand ist außerhalb einer von den  Forstbehörden errichteten oder genehmigten Feuerstelle das Anzünden oder Unterhalten eines Feuers oder der Umgang mit brennenden oder glimmenden Gegenständen sowie das Rauchen verboten."

 


 

In Sachsen-Anhalt gibt es 38 Feuerwachtürme. Diese sind bei:

  • Waldbrandgefahrenstufe I von 10.00 - 18.00 Uhr besetzt
  • Waldbrandgefahrenstufe II und III von 10.00 - 19.00 Uhr besetzt und bei
  • Waldbrandgefahrenstufe IV von 10.00 - 21.00 Uhr besetzt.

waldbrand

Alleine im Jahr 2009 mussten die OF Genthin und Altenplathow zu 23 Waldbränden/ Bodenlauffeuern ausrücken!